Willkommen beim
TUS 06 Waldbröl

Liebe Freunde der Bewegung und des Sports.
Wir freuen uns über Euer Interesse an unseren Sportangeboten des TUS 06 Waldbröl. Bleibt im Alltag gesund, flexibel und in Bewegung und das doch gleich mit Spass und Freude im Kreis von Gleichgesinnten.

Bei uns im TUS 06 Waldbröl findet Ihr heraus, welche Sportart für Euch, Eure Familie und Kinder die Richtige ist. Sprecht uns gern an und kommt zu einer kostenlosen Probestunde vorbei. Wir freuen uns auf Euch! Der TuS 06 Waldbröl mit ca. 800 Mitgliedern in 6 Abteilungen ist in Waldbröl der größte Verein.

Zur Zeit werden die Sportarten Leichtathletik, Ski, Tennis, Turnen, Basketball und Volleyball angeboten. Die Abteilungen verwalten sich selbstständig und haben eine eigene Abteilungsleitung, Kassenführung und Satzung.

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Neuigkeiten

Herbstversammlung der Tennisabteilung

Damen 30 – Verlustpunktfrei aufgestiegen

Herren 60 auf Abwegen

Doppel-Clubmeisterschaften

Eine Premiere der TuS 06 Waldbröl und VC 73 Freudenberg

Volleyball: Der TuS 06 Waldbröl: Eine Erfolgsgeschichte in der Landesliga

Weitere Informationen

1. Vorsitzender
Werner Timme
Bahnhofstraße 14
51545 Waldbröl
0151/12416421
tuswaldbroel@t-online.de

2. Vorsitzende
Christel Büsse
02291/4792

1. Geschäftsführerin
Verena Courth
0176/57824241
vcourth@aol.de

1. Kassenwartin
Elke Demmer
02291/3816

2. Kassenwart
Jürgen Tews
02291/ 6695

Ehrenvorsitzender
Eberhard Conrad

Satzung des Turn- und Spielverin 06 Waldbröl e.V.

§1   Name und Sitz :
Der Verein führt den Namen „Turn- und Spielverein 06 Waldbröl e.V.“.Er hat seinen Sitz in Waldbröl und ist beim Amtsgericht Siegburg im Vereinsregister eingetragen.

§2   Zweck :
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich Leistungs-,Breiten-,Gesundheits-und Freizeitsport in den Abteilungen Leichtathletik, Ski, Tennis, Turnen und Volleyball. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, seine Tätigkeit ist nicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein und die Abteilungen können jedoch ihren Vorständen, Mitgliedern sowie anderen Personen eine Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Person kalenderjährlich zahlen, sofern sie in ihrem Auftrag gemeinnützig für den Verein tätig geworden sind und die finanzielle Situation des Vereins und der Abteilungen dies ermöglicht. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten wird von den Abteilungen geregelt. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

§3   Mitgliedschaft :
Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung in einer Abteilung erforderlich. Damit ist auch die Aufnahme in den Hauptverein erfolgt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Satzung. Es verpflichtet sich durch seine Anmeldung, die Satzungen des Vereins sowie die Abteilungsordnungen, die Beitrags-, Hallen-,  Platz- und Vereinshausordnungen anzuerkennen und zu beachten. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag vom Hauptvorstand ernannt. Ebenso entscheidet der Hauptvorstand über die Auszeichnung solcher Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

Die Mitgliedschaft erlischt:
–         durch Austritt . Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Abteilungsvorstand zum Ende eines Quartals.
–         durch Ausschluss. Dieser erfolgt auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses des  Hauptvorstandes. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
–         durch Tod.

Ausschließungsgründe sind:
–          Grober Verstoß gegen die Satzung und die Zwecke des Vereins.
–         Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
–         Nichtzahlung der Beiträge nach vorheriger Mahnung.

§4   Beiträge:
Die Abteilungen überweisen jährlich pro Mitglied einen vom Hauptverein in der Jahreshauptversammlung beschlossenen Beitrag an den Hauptverein. Bei Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen wird der Beitrag aufgeteilt. Die Rechnungsstellung vom Hauptverein an die Abteilungen erfolgt anhand der Mitgliedermeldelisten, die zum Jahresende dem Hauptverein von den Abteilungen zur Verfügung gestellt werden müssen.

§5   Organe:
Organe des Vereins sind:
–          die Mitgliederversammlung
–          der Hauptvorstand
–          der geschäftsführende Vorstand
–          der Vereinsjugendtag


§6   Mitgliederversammlung:
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Jahr nach dem 1.April einzuberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in den zwei örtlichen Tageszeitungen(Oberbergische Volkszeitung und Oberbergischer Anzeiger). Anträge sind mindestens eine Woche vorher schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Anträge, die verspätet eingereicht werden, können mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Vereins oder der Abteilungen muss einberufen werden,
–         wenn der geschäftsführende Vorstand dies für erforderlich hält,
–         wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§7   Beschlussfähigkeit:
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein mindestens 3 Monate angehört. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nicht anderes bestimmt.

§8   Hauptvorstand:
Der Hauptvorstand besteht aus:
–         dem geschäftsführenden Vorstand und
–         den Abteilungsleitern(innen)  oder deren Stellvertretern(innen)

§9   Geschäftsführender Vorstand:
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1.     dem(der) ersten Vorsitzenden
2.     dem(der) zweiten Vorsitzenden
3.     dem(der) Geschäftsführer(in) und Stellvertreter(in)
4.     dem(der) Kassenwart(in) und Stellvertreter(in)
5.     dem(der) Wart(in) für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
6.     dem(der)  Sozialwart(in)
7.     dem Beiratsmitglied
8.     dem(der) Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses und Stellvertreter(in)

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der(die) 1.und der(die) 2. Vorsitzende,     der(die) Geschäftsführer(in) und der(die) Kassenwart(in).
Vertretungsberechtigt ist einer der beiden Vorsitzenden in Verbindung mit einem zweiten Vorstandsmitglied.
Die Mitglieder 1-7 des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ein Mitglied gilt als gewählt, wenn ihm mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen zufällt . Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der(Die) erste Vorsitzende, der (die)Geschäftsführer(in), der(die) Kassenwart(in) und der(die) Sozialwart(in) werden in Jahren mit ungerader Endzahl gewählt. Die anderen Vorstandsmitglieder werden in Jahren mit gerader Endzahl gewählt. Der(Die) Vorsitzende des Vereins-Jugendausschusses und sein(seine) Stellvertreter(in) werden vom Vereinsjugendtag gewählt.

§10   Vereinsjugend:
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbstständig. Sie gibt sich zu diesem Zweck eine Jugendordnung. Organe der Vereinsjugend sind der Vereinsjugendtag und der Vereinsjugendausschuss. Der Vereinsjugendtag ist das oberste beschließende Organ der Vereinsjugend. Er wählt den Vereinsjugendausschuss, der für alle Angelegenheiten zuständig ist, die die gesamte Vereinsjugend betreffen. Er entscheidet auch über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Er ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Hauptvorstand des Vereins verantwortlich.

§11   Abteilungen:
Die Abteilungen arbeiten fachlich und wirtschaftlich selbstständig. Eine Abteilungsordnung für jede Abteilung regelt die Abteilungsgeschäfte. Sie muss der Satzung des Vereins entsprechen. Die Abteilungsversammlung bestimmt die Höhe einer Aufnahmegebühr  und des Jahresbeitrags. Die Abgaben an den Hauptverein sind in §4 geregelt. Die Abteilungen wählen in ihren Abteilungsversammlungen ihren Abteilungsvorstand, der vom geschäftsführenden Vorstand des Hauptvereins zu bestätigen ist. Bei der Wahl des Abteilungsvorstandes soll entsprechend §9 der Vereinssatzung verfahren werden.
Die Abteilungsversammlungen sind spätestens bis zum 1.April eines jeden Jahres durchzuführen.

§12   Kassenprüfer:
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer(innen), wobei jedes Jahr einer(e)  ausscheidet und einer(e) neu gewählt wird. Die Kassenprüfer(innen) erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§13   Haftung:
 Die Mitglieder des Vereins sind gegen Sportunfälle bei der Sporthilfe e.V. versichert. Teilnehmer(innen), die an „Schnupperkursen“ oder der Skigymnastik teilnehmen, sind ebenfalls versichert. Die Beiträge werden direkt vom Hauptverein abgeführt.

§14   Satzungsänderung:
Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§15   Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von  ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die zuständige Stadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung ist vorläufig gültig. Die Ergänzungen in §2 und §15 sollen auf der Jahreshauptversammlung im April 2016 beschlossen werden.

Die Turnabteilung sucht dringend Nachwuchs an Übungsleiterinnen/Übungsleitern oder auch gerne Helferinnen und Helfer.
Einsatzbereiche sind insbesondere der Senioren- und Kinderturnbereich, sowie die Yogapraxis.

Die Leichtathletikabteilung sucht eine Übungsleiterin im Kinderturnen für 4-6 jährige montags von 16-16:45h.

Wer Freude daran hat anderen Menschen mit einem sportlichen Angebot regelmässig Gutes zu tun und bei uns gern eine eigene Gruppe leiten möchte, darf sichbei uns melden.

Der TuS 06 Waldbröl unterstützt euch sehr gern in der Fort- und Weiterbildung.